Evangelische Obdachlosenhilfe
in Deutschland e.V
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14195 Berlin
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Das Diakonische Werk der EKD legt ein Positionspapier zur Rechtsstellung einkommensarmer Menschen und den notwendigen Änderungen im SGB II vor, das auf Initiative und unter Mitwirkung des Fachverbandes EvO in einer Projektgruppe des DW EKD erarbeitet wurde und kommt zu folgenden Forderungen
Gleiches Recht für alle Menschen unabhängig davon, ob sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen oder durch soziale Transferleistungen finanzieren
Der Sanktionsparagraf und die Sanktionspraxis müssen überarbeitet werden, das Existenzminimum darf nicht angetastet werden
Die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft muss abgeschafft werden
Die Schlechterstellung der unter 25-jährigen muss zurück genommen werden
Wer zu einer Eingliederungsleistung verpflichtet werden kann, soll auch einen Rechtsanspruch darauf haben
Auch im SGB II soll den Leistungsberechtigten das Wunsch- und Wahlrecht zuerkannt werden
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht muss auch im SGB II gelten
Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis darf durch die Vergabepraxis der öffentlichen Hand nicht ausgehebelt werden
Die Rechtspraxis der Verwaltung muss verbessert werden
Unser Forum zur Entwicklung des Rechts für Arme und Ausgegrenzte
Die grundsätzlichen Vorteile schriftlicher Vertragsvereinbarung gegenüber mündlichen oder durch konkludentes Handeln zustande gekommener Vertragsbeziehungen liegen auf der Hand: mehr Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Fehlt diese Klarheit, gilt im Zweifelsfall das BGB, was Nachteile für die Einrichtung mit sich bringen kann, wenn nicht klar war, dass es sich um Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 II. Ziff. 1 BGB) handelt.
Bei Wohnrum zum vorübergehenden Gebrauch werden Elemente des sozialen Mieterschutzes ausgeschlossen:
* es gibt kein Widerspruchsrecht,
* Vermieterseite muss kein berechtigtes Interesse nachweisen,
* kürzere Kündigungsfristen können vereinbart werden,
* das Mietverhältnis kann befristet werden.
Gleiches gilt für Wohnraum, den ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen
mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen (§ 549 II Ziff. 3 BGB)
Wer als Arbeitsloser Leistungen von der Arbeitsverwaltung begehrt, muss für diese verfügbar und damit auch erreichbar sein. Das galt schon zu Zeiten des AFG und gilt heute in verstärktem Maße – seit dem 01.08.2006 auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende des SGB II.
Ausführlich zur Erreichbarkeit: Ute Winkler: Die Erreichbarkeit in SGB II und III in info also 1/07
Die grundsätzlichen Vorteile schriftlicher Vertragsvereinbarung gegenüber mündlichen oder durch konkludentes Handeln zustande gekommener Vertragsbeziehungen liegen auf der Hand: mehr Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Fehlt diese Klarheit, gilt im Zweifelsfall das BGB, was Nachteile für die Einrichtung mit sich bringen kann, wenn nicht klar war, dass es sich um Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 II. Ziff. 1 BGB) handelt.
Bei Wohnrum zum vorübergehenden Gebrauch werden Elemente des sozialen Mieterschutzes ausgeschlossen:
* es gibt kein Widerspruchsrecht,
* Vermieterseite muss kein berechtigtes Interesse nachweisen,
* kürzere Kündigungsfristen können vereinbart werden,
* das Mietverhältnis kann befristet werden.
Gleiches gilt für Wohnraum, den ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen
mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen (§ 549 II Ziff. 3 BGB)
Viele Kolleginnen und Kollegen sind durch bürokratische Anforderungen in ihrer praktischen sozialen Arbeit stark eingeschränkt. Vereinbarungen und Verträge mit Hilfeberechtigten, Entbindungen von der Schweigepflicht, Vollmachten und Bescheinigungen, Anforderung von Ausweisen und Bescheinigungen bei Behörden - dies alles ist notwendig oder nicht zu vermeiden, und es muss rechtlich "wasserdicht" sein.
Dabei sollen die Hilfesuchenden nicht entmündigt, sondern in ihren Rechten und in ihrer Selbstverantwortung gestärkt werden.
Das RechtKonkret, gemeinsam erarbeitet von Praktiker/innen, Anwält/innen und Wissenschaftler/innen, ist hierfür eine enorme Arbeitserleichterung.
Bitte beachten: Der Bezug auf die Rechtsvorschrift des §72 BSHG ist seit dem 1.1.2005 durch die §§ 67ff SGB XII zu ersetzen.
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, gilt das neue WBVG auch für Angebote der Wohnungslosenhilfe oder nicht? Wenn es gilt, an welche Voraussetzungen ist das genknüpft? Im Rahmen einer rechtlichen Würdigung entfaltet das beigefügte Dokument mögliche Anwendungsfelder und zeigt Formen des Umgangs mit diesem noch neuen Thema auf.
Haben vorbeugende Maßnahmen und Hilfen versagt, das heißt es ist keine Unterkunft vorhanden oder es droht unmittelbar der Verlust der ständigen oder vorübergehenden Unterkunft, stehen polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen im Vordergrund. Der Obdachlose gilt nun in erster Linie nicht mehr als Hilfebedürftiger, sondern als Störer im Sinne des Polizeirechts.
Ein Aufsatz zum Polizei- und Ordnungsrecht bei der Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen.
Autor: Willi Kronberger (2000)