Evangelische Obdachlosenhilfe
in Deutschland e.V

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Missklaenge bei der Instrumentenreform

21.06.2011

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt“ (Arbeitstitel: Instrumentenreform) wird von der Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das substantiell gefährdend für alle Arbeitshilfen ist. Arbeitshilfen sind Angebote, die auf eine regelmäßige Beschäftigung und eine Integration in den Ersten Arbeitsmarkt zielen. In besonderem Maß betroffen sein werden davon all die Menschen, die über ein Bündel von Vermittlungshemmnissen verfügen, wie dies bei wohnungslosen Menschen häufig der Fall ist. „Ob und inwieweit in der Praxis die dann vorrangigen Hilfen zur Ausbildung sowie zur Sicherung und Erlangung einen Platzes im Arbeitsleben zum Zuge kommen, mag dahingestellt sein; in vielen Fällen wird dies kaum mehr als ein Wunschtraum bleiben“, erklärt Stefan Gillich, stellvertretender Vorsitzender der Evangelischen Obdachlosenhilfe in Deutschland (EvO).

Bisher waren erforderliche Pauschalen für Anleitung, Betreuung und Overhead von 1-€-Arbeitsgelegenheiten individuell vereinbart und am Bedarf orientiert. Künftig sollen dafür auf Antrag nur noch 30,00 € und bis zu 120,00 € für sozialpädagogische Betreuung gewährt werden. „Dies bedeutet faktisch, dass 1-€-Jobs nur noch in sehr geringem Umfang durchführbar sind. In keinem Fall dürfte es möglich sein, mit so geringen Monatsbeträgen am Arbeitsmarkt besonders benachteiligte, ausgegrenzte Menschen zu fördern oder sozialpädagogisch auch nur annähernd angemessen zu betreuen“, erläutert Gillich.

Bei der sozialversicherungspflichtigen, öffentlich geförderten Beschäftigung nach dem Sozial-gesetzbuch II befürchtet die EvO durch die Begrenzung auf 5% des fast überall bereits stark reduzierten Eingliederungstitels das praktische Aus eines Sozialen Arbeitsmarktes.
„Es wird vielerorts tatsächlich kein Geld mehr zur Verfügung stehen, um neue Maßnahmen einzuleiten. Damit reduzieren sich die Handlungsoptionen in den Arbeitshilfen auch für wohnungslose Menschen, von denen die meisten arbeiten wollen, drastisch“, fasst Gillich zusammen.

Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. vertritt rund 450 diakonische Einrichtungen und Dienste in der Bundesrepublik, die sich um obdachlose und ausgegrenzte Menschen kümmern.

Kontakt: Stefan Gillich 069/7947222

Kein Taktieren zu Lasten der Ärmsten – Evangelische Obdachlosenhilfe fordert sachgerechte Entscheidung

02.02.2011

Berlin 2.2.2011
Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss sind Presseberichten zufolge festgefahren.
Demnach wies Bundeskanzlerin Angela Merkel Forderungen der Opposition zurück, den
Regelsatz für die etwa 4,7 Millionen Langzeitarbeitslosen stärker zu erhöhen. „Ich habe
bisher noch kein einziges Argument gehört, das Ursula von der Leyens Berechnungen
überzeugend in Frage stellt“, sagte Merkel in einem Interview des „Hamburger Abendblatt“
(Samstagausgabe). Sie sehe deshalb keine Notwendigkeit, von der bisher geplanten
Fünf-Euro-Erhöhung auf 364 Euro abzuweichen.
„Wir empfehlen der Kanzlerin dringend, die Berechnungen der renommierten Volkswirtin
Irene Becker zur Kenntnis zu nehmen. Anders als die Berechnungen der Bundesarbeitsministerin
sind sie wissenschaftlich fundiert, haben eine solide Basis und machen klar:
eine alleinstehende Person braucht mindestens 433€ im Monat um menschenwürdig leben
zu können“, kommentiert Stefan Gillich, stellvertretender Vorsitzender der Ev. Obdachlosenhilfe
in Deutschland e.V., die aktuelle Äußerung der Kanzlerin. Becker war von
verschiedenen Diakonischen Werken beauftragt worden, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
zur Berechnung des Existenzminimums modellhaft umzusetzen. Gillich
weiter: „Wir hoffen sehr, dass die Opposition jetzt nicht klein beigibt, sondern für auskömmliche
Regelsätze streitet.“
Die Ev. Obdachlosenhilfe vertritt rund 450 diakonische Einrichtungen und Dienste in der
Bundesrepublik, die sich um obdachlose und ausgegrenzte Menschen kümmern.
Kontakt: Stefan Gillich 069/7947222

Evangelische Obdachlosenhilfe fordert Kälteschutz

08.12.2010

Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland fordert angesichts des Wintereinbruchs Kommunen zur Bereitstellung von Schlafplätzen und Unterkünften auf, die von Menschen in Wohnungsnot auch angenommen werden können.

Der verbogene Paragraf

05.11.2010

Mainz/Berlin. Der „verbogene Paragraph“ ist ein Negativpreis, den die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. in der Vergangenheit mehrfach an Behörden verliehen hat, die besonders hartnäckig Rechtsverletzungen begangen und damit einkommensarme Menschen beeinträchtigt haben. In diesem Jahr hat der Preis des Vereins einen anderen und sehr prominenten Adressaten – die Bundesregierung! Gerade mit der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novellierung von HARTZ IV (SGB II) befürchten die zahlreichen, beim Kongress in Mainz anwesenden Fachleute weitere Nachteile für und Repressionen gegen einkommensarme Menschen. Der Preis wurde heute beim Bundeskongress der Evangelischen Obdachlosenhilfe in Mainz verliehen. „Wohnungslosigkeit und Armut sind das Ergebnis eines langfristigen Verarmungs‐ und Ausgrenzungsprozesses benachteiligter Menschen, wobei Wohnungslosigkeit die extremste Form darstellt: Krisen auf dem Arbeitsmarkt und im Finanzsystem, Modernisierungsprozesse und Sozialabbau führen zu sozialen Ungerechtigkeiten und erhöhen die Armutsrisiken. Es ist ganz offensichtlich, dass armen Menschen nicht nur Anerkennung und Einkommen fehlen, sondern wir sehen auch die Verwirklichung ihrer grundlegenden sozialen Rechte in Gefahr. Bürgerrechte einlösen heißt auch politische Rechte aktiv wahrzunehmen. Dies kann jemand, dessen grundlegende soziale und materielle Absicherung gegeben ist,“ kommentiert Stefan Gillich, stv. Vorsitzender der Ev. Obdachlosenhilfe in Deutschland die Verleihung eines Sonderpreises an die Bundesregierung.

Zuvor hatten die Teilnehmenden eine „Mainzer Erklärung“ verabschiedet. In ihr wird politischer Handlungsbedarf benannt Entsprechend fordert der bundesweit tätige Verein von der Bundesregierung, auch Menschen die Wahrnehmung und Verwirklichung ihrer sozialen Rechte zu garantieren. Stefan Gillich: „Unsere Gesellschaft hat sich um die Schwächsten zu sorgen und zu kümmern. Diese grundgesetzlich verbriefte Garantie ist vom Gesetzgeber einzulösen. Dies klar und deutlich zu benennen mag zwar unpopulär sein in dieser Zeit, aber es ist so nötig wie nie zuvor“.
Kontakt: Stefan Gillich 069/7947222

Mainzer Erklärung der Evangelischen Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. (EvO)

04.11.2010

Anreize statt Sanktionen -

Keine Kürzung und Streichung existenzsichernder Leistungen


Das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sieht in § 31Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II vor. Mit dieser Sanktionsregelung sollen das Verhalten einkommensarmer Menschen gesteuert und "Pflichtverletzungen" bestraft werden. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens ist mit Absenkung oder gar Wegfall des Arbeitslosengeldes II nicht mehr gewährleistet. Der aus dem Grundgesetz abgeleitete und für alle Sozialleistungsträger bindende Auftrag lautet in § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I, dazu beizutragen, "ein menschenwürdiges Dasein zu sichern".

 

Nach Auffassung der Evangelischen Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. sind die gegenwärtige Sanktionsregelung und die mit dem Regierungsentwurf  zur Reform der Grundsicherung  geplante Verschärfung sozialpolitisch verfehlt und verletzen Verfassungsgrundsätze.

 

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Hartz IV-Urteil vom 9.2.2010 festgestellt, dass jedem Menschen ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zusteht. Dieses Recht aus dem „Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG […] erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern“ (Rdnr. 133). Artikel 1 des Grundgesetzes ist „nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen“ (Rdnr. 134). Das Grundrecht sei „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“, so das Bundesverfassungsgericht, Rdnr.133.

Auch betont das Bundesverfassungsgericht, dass „der gesetzliche Leistungsanspruch … so ausgestaltet sein [muss], dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (Rdnr. 137). An anderer Stelle stellt das Bundesverfassungsgericht fest, „Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, [verlange], dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird“ (Rdnr. 205).

 

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine Unterschreitung der jetzigen Regelleistungen verfassungswidrig ist. Wenn ausgeführt wird, das Existenzminimum sei stets sicher zu stellen, erscheinen Sanktionen, d.h. Kürzungen der Regelleistung bis hin zu Streichungen der Unterkunftskosten, egal in welcher Höhe und egal für welchen Zeitraum denknotwendig ausgeschlossen. Sanktionen greifen damit in grundrechtlich geschützte Positionen der Betroffenen ein.

 

2. Nach geltendem Recht dürfen Sanktionen nicht verhängt werden, wenn der Betroffene „einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist“ (vgl. § 31 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet, dass der Betroffene die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Sanktionen hat, somit seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben per Nachweis selbst rechtfertigen muss.

 

Diese ohnehin schon problematische Umkehr der Beweislast wird durch den vorgelegten Gesetzentwurf  zu Lasten der Betroffenen nun noch dadurch verschärft, dass zukünftig allein schon die (wie auch immer festzustellende) Kenntnis der Rechtsfolgen für die Verhängung einer Sanktion ausreichen soll: „Künftig kann eine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift auch vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte. Der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden“ (Begründung RegEntwurf S. 101). Wer also z.B. ein Merkblatt nicht aufmerksam gelesen hat oder nicht lesen kann oder die deutsche Sprache nicht hinreichend versteht, wird sanktioniert, ohne dass er oder sie vorher diese Gefahr erkannt hat. Ebenso ergeht es denjenigen, die nur mündlich über Pflichten belehrt wurden, so auch die Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD vom 6.10.2010, S. 19.

 

3. Nach den Erfahrungen der in der Evangelischen Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. organisierten Beratungsdienste und Einrichtungen sind die Sanktionen gem. § 31 SGB II insbesondere bei jungen Menschen unter 25 Jahren häufig Ursache für ein Hineinrutschen in Wohnungslosigkeit. In vielen Fällen stellen sich Sanktionen und ihre Folgen als völlig unverhältnismäßig dar.

 

Um den Auftrag der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu erfüllen, fordert die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V., gänzlich auf Sanktionen zu verzichten und statt dessen attraktive Angebote und Anreize zur Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen und zur Arbeitsaufnahme zu schaffen. Erfahrungsgemäß sind Maßnahmen der Grundsicherungsträger, die freiwillig oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten zustande kommen, erfolgreicher und effizienter als Zwangsmaßnahmen.

 

Verabschiedet vom Kongress Bürger oder Bettler   Soziale Rechte von Menschen in Wohnungsnot im Europäischen Jahr gegen Armut und Ausgrenzung

 

Mainz, den 5. November 2010

Abstimmung Mainzer Erklärung 05.11.2010
Abstimmung Mainzer Erklärung 05.11.2010

Evangelische Obdachlosenhilfe warnt vor steigender Obdachlosigkeit bei Pauschalierung der Kosten der Wohnung für Hartz-IV-Empfänger

21.07.2010

Wohnkosten sind für Menschen in Hartz-IV-Bezug ein elementarer Leistungsbestandteil zur Sicherung ihrer Existenz.

Der Staat ist zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins - dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für eine „angemessene“ Unterkunft - verpflichtet. Das Problem ist jedoch häufig, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ unterschiedlich interpretiert wird. Eine große Zahl aller Klagen bei Sozialgerichten im Bereich von HARTZ IV haben genau die Wohnkosten zum Gegenstand. Deshalb wird von verschiedenen Seiten auf eine Änderung der Regelungen über die Leistungen für Unterkunft und Heizung gedrängt. Eine Pauschalierung der Wohnkosten ist geplant, durch diese sollen die Kosten gesenkt und Gerichtsverfahren begrenzt werden.

Die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. lehnt diese Pauschalierung ab.

Bundesweit sind die Mieten und Nebenkosten bereits regional so unterschiedlich, dass der Versuch der Pauschalierung auf jeden Fall das Risiko in sich birgt, dass die anfallenden Kosten für die Wohnung nicht gedeckt sind. Jede Pauschalierung, die unterhalb der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Kosten liegt, gefährdet aber die Wohnung und bedroht Menschen existenziell mit Obdachlosigkeit.

„Unsere Erfahrung ist, dass bei Mietrückständen schnell eine Räumung der Wohnung durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grund wären Pauschalierungen zumindest in vielen Fällen gefährlich für die Menschen“, so Susanne Kahl-Passoth, Vorsitzende des diakonischen Bundesverbandes. „Wohnen ist aber ein Menschenrecht. Auch deshalb gilt hier das Bedarfsdeckungsprinzip. Denn gerade in Sachen Wohnen haben Menschen mit kleinem Budget vielerorts keine Möglichkeit, z.B. eine verbrauchskostengünstige Neubauwohnung zu mieten. Deshalb sagen wir ein klares Nein zu allen Pauschalierungsversuchen!“

Kontakt im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
Hermann Pfahler, 030-82097-29

Evangelische Obdachlosenhilfe sieht Zusammenhang zwischen Hartz-IV-Sanktionen und Wohnungslosigkeit bei Menschen unter 25 Jahren

26.04.2010

Der Anstieg der Wohnungslosigkeit bei der Gruppe der Unter-25-Jährigen ist eng mit den Sanktionen im Rahmen der Hartz-IV-Maßnahmen verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. (EvO), der Fachverband des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland nach einer Mitgliederbefragung.

U25 - Mitgliederbefragung

Evangelische Obdachlosenhilfe sieht Zusammenhang zwischen Hartz-IV-Sanktionen und Wohnungslosigkeit bei Menschen unter 25 Jahren

 

Der Anstieg der Wohnungslosigkeit bei der Gruppe der Unter-25-Jährigen ist eng mit den Sanktionen im Rahmen der Hartz-IV-Maßnahmen verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt die Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. (EvO), der Fachverband des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland nach einer Mitgliederbefragung.

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